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Risiken bei der

Erbschaft­steu­er

Vermei­den Sie Fehler beim Vererben!

Nach mir die Sintflut?” Das kann nur allzu schnell Wirklich­keit werden!

Niemand denkt gerne über die eigene Sterb­lich­keit nach. Verständlich.

Wem ist aber dadurch gehol­fen, wenn Sie den Kopf in den Sand stecken” und keine Regelun­gen für den Erbfall treffen?
Oftmals weder Ihnen noch Ihren Hinterbliebenen.

Nur allzu schnell geht etwas daneben:

  • Ihr Unter­neh­men besteht recht­lich aus mehre­ren selbstän­di­gen Einhei­ten, die perso­nell und wirtschaft­lich mitein­an­der verbun­den sind und als sog. Betriebs­auf­spal­tung” betrach­tet werden. Entfal­len bspw. im Todes­fall die persön­li­chen Verflech­tun­gen zwischen Besitz­ge­sell­schaft und Betriebs­un­ter­neh­men, führt dies ertrag­steu­er­lich zu einer Betriebs­auf­ga­be. Diese hat die Konse­quenz, dass sämtli­che stille Reser­ven aufzu­de­cken und als Aufga­be­ge­winn zu versteu­ern sind.
  • Ihr Nachbar sollte nur ein Andenken erhal­ten und ist plötz­lich Miterbe.
  • Eine kinder­lo­se Person vermacht ihr Vermö­gen ihren Nichten und Neffen und glaubt, diese würden dadurch wohlha­bend. Tatsäch­lich kommt eine hohe Steuer­be­las­tung auf die Bedach­ten zu.
  • Die möchten die nette Nachbars­fa­mi­lie beden­ken, deren Kinder Ihnen so oft gehol­fen haben. Ohne großes Nachden­ken bestim­men Sie nur eines der Eltern­tei­le zum Empfän­ger. Ein beacht­li­cher Teil Ihres Vermö­gens wandert in den Staatssäckel.
  • Ihre minder­jäh­ri­gen Kinder aus einer frühe­ren Ehe erben. Der Expart­ner erhält die Vermö­gens­sor­ge für das Erbteil und damit Zugriff auf den Nachlass. Das war SO nie gewollt.
  • Beim Berli­ner Testa­ment werden die Begrif­fe Vorer­be” und Vollerbe” verwech­selt, der Vorer­be kann verse­hent­lich nicht frei über das Erbe verfü­gen und ist im Endef­fekt nur Verwal­ter mit einer Vielzahl von Pflichten.

      Vermei­den Sie die 8 größten Fehler beim Vererben!

      Fehler 1: Kein Testament!

      Es tritt die sog. gesetz­li­che Erbfol­ge in Kraft und Sie verzich­ten darauf, selbst zu bestim­men, wer was von Ihrem Erbe erhal­ten ooder gerade nicht erhal­ten soll.

      Fehler 3: Falscher Aufbewahrungsort!

      Beden­ken Sie, wo das Testa­ment aufbe­wahrt werden soll, damit es von Ihren Erben zuver­läs­sig gefun­den wird. Beden­ken Sie aber auch, ob es Perso­nen gibt, die das Testa­ment nicht finden dürfen!

      Fehler 5: Erbschaft­steu­er? Kein Gedanke!

      Je nach Verwand­schaft­grad gibt es unter­schied­li­che Freibe­trä­ge und Steuer­klas­sen. Durch geschick­te Gestal­tung kann der Staat als Miter­be oft ausge­schlos­sen werden.

      Fehler 7: Moder­ne Famili­en­kon­stel­la­tio­nen außer Acht lassen!

      Leben Sie in eher komple­xen” Famili­en­ver­hält­nis­sen, sollten Sie Ihr Testa­ment nicht ohne fachli­che Hilfe aufset­zen. Die Gefahr unerwünsch­ter Wirkun­gen und Neben­wir­kun­gen wäre sehr groß, denn die gesetz­li­che Erbfol­ge wurde bereits im Jahre 1900 im BGB festge­legt, in einer Zeit also, in der heuti­ge Famili­en­kon­stel­la­tio­nen schlicht­weg undenk­bar waren.

      Fehler 2: Unzuläs­si­ge Form!

      Ihre Handschrift ist unleser­lich und Sie tippen das Testa­ment daher am PC? Bitte nicht! Ein solches Testa­ment ist ungültig!

      Fehler 4: Unkla­re Formulierungen!

      Möchten Sie Ihrem Freund oder Ihrer Freun­din ein Andenken hinter­las­sen? Bezeich­nen Sie diese keines­falls als Erben”, wenn Sie ihnen nur Ihre Armband­uhr oder die Kette zukom­men lassen möchten, die ihnen immer so gut gefal­len hat.

      Fehler 6: Aufschieberitis!

      Machen Sie Ihr Testa­ment so früh wie möglich, vor allem, wenn Sie Kinder haben! Lt. gesetz­li­cher Erbfol­ge bilden Ehepart­ner und Kinder eine Erben­ge­mein­schaft, der Verkauf bspw. einer Immobi­lie wäre nur unter Einschal­tung eines Ergän­zungs­pfle­gers möglich. Oder Sie sind unver­hei­ra­tet, erlei­den einen Unfall und Ihr Partner/Ihre Partne­rin ginge ohne Testa­ment leer aus.

      Fehler 8: Finanz­la­ge verheimlichen!

      Erbschaft” klingt erst einmal nach Geldse­gen. Hat der Erblas­ser jedoch mehr Schul­den als Vermö­gen hinter­las­sen, sollte der Erbe die Erbschaft ausschla­gen, sonst muss er für die Schul­den des Erblas­sers gerade stehen. Für die Ausschla­gung hat er nach Bekannt­wer­den des Erbfalls jedoch nur 6 Wochen Zeit. Es muss also sicher­ge­stellt sein, dass sich der Erbe inner­halb kurzer Zeit ein Bild von der Finanz­la­ge machen kann, d.h. er muss Konto­aus­zü­ge auffin­den können bzw. Auskünf­te bei der Bank erhalten.

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